Finanzierungsmöglichkeiten für Beleuchtungsanlagen
LED-Licht verbraucht je nach Ausführung rund 90 % weniger Energie als Glühbirnen, die Strom hauptsächlich in unerwünschte Abwärme umwandeln. Außerdem halten LED um ein Vielfaches länger. Eine Umrüstung amortisiert sich also recht schnell, vor allem für große Flächen wie Büros, Produktions- und Lagerhallen. Dennoch bedeutet eine neue Beleuchtungsanlage eine umfassende Investition, die für viele Unternehmen nicht aus dem Eigenkapital zu stemmen ist. Verschiedene Finanzierungsoptionen stehen für diesen Fall zur Wahl.
Kredite auch mit Fördergeldern
Ein klassischer Investitionskredit von der Bank hat eine Laufzeit von üblicherweise vier bis fünfzehn Jahren. Da ein konkreter Sachwert dahintersteht und zudem Kosteneinsparungen zu erwarten sind, dürfte die Kreditprüfung keine Hürde darstellen, wenn der Betrieb ansonsten gesunde Geschäftsergebnisse vorweisen kann. Fragen Sie Ihre Hausbank auch nach Mitteln der Förderbank KfW. Geeignet sind bei Gebäudeneubauten und Sanierungen die Produkte 276, 277 und 278 mit einem geringen effektiven Jahreszins ab 1 % und einem Tilgungszuschuss von bis zu 17,5 %. Neben der Beleuchtung selbst mit LED und optimierter Lichtlenkung werden beispielsweise auch Bewegungsmelder und Tageslichtsensoren für die intelligente Steuerung gefördert.
Der Mietkauf von Beleuchtungsanlagen wird zwar oft mit Leasing (siehe unten) gleichgesetzt, er funktioniert aber je nach Vertragsgestaltung eher wie ein Kredit. Steht fest, dass das Unternehmen die neue Beleuchtung später kaufen will, kommt der Mietkauf in Frage. Die bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen sind nicht anders als beim Kredit: Die Investition wird in der Bilanz werterhöhend wirksam, auf der Passivseite steht Fremdkapital in Höhe der Kreditsumme. Fördermittel sind auch beim Mietkauf zulässig. Die Umsatzsteuer ist Teil des Kaufpreises und kann – falls der Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – sofort geltend gemacht werden. Kreditzinsen und die Abschreibung der Anlage – nicht aber die Tilgungsanteile in den Raten – mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Der einzige Unterschied zu einem gewöhnlichen Investitionskredit ist, dass sich nicht der Käufer um das Darlehen kümmert, sondern das Kreditangebot vom Lieferanten der Anlage kommt, erklärt der Finanzierungsratgeber www.europakredit.com. Üblicherweise wird wie beim Ratenkauf ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der Lieferant oder die mit ihm kooperierende Bank sind bis zur letzten Ratenzahlung Eigentümer der Beleuchtung, erst danach geht sie formal in das Eigentum des Unternehmens über.
Licht-Leasing und Contracting – neue Trends
Leasing ist aus den Bereichen Fuhrpark und Produktionsmaschinen bekannt – warum dann nicht auch beim Licht? Die Anlage bleibt Eigentum der Leasinggesellschaft, das Unternehmen zahlt nur für ihre Nutzung. Vorteile aus Sicht des Leasingnehmers sind vor allem die Entlastung beim Eigenkapital und bei der Liquidität. Zwar fällt kein Kaufpreis an, je nach Vertrag können aber die Montagekosten zu Lasten des Leasingnehmers gehen. In der Kostenrechnung werden feste Leasingraten angesetzt. Umsatzsteuer fällt nur auf die Nettorate an – ein interessanter Aspekt für Unternehmen, die keine Vorsteuer abziehen dürfen. Hinzu kommen die Betriebskosten der Anlage. Die Leasingdauer kann flexibel vereinbart werden. Üblich sind 40 % bis 90 % des Abschreibungszeitraums. Bei Vertragsende besteht meist ein Wahlrecht zwischen einem Kauf der Beleuchtung zum kalkulierten Restwert oder einer Rückgabe, dann in Kombination mit einem Anschlussvertrag über eine Erneuerung der Lichttechnik. Bei wem das Betriebsrisiko liegt, wer also bei Defekten oder für den Austausch von Leuchtmitteln zahlen muss, ist vertraglich zu regeln.
Liegt das Betreiberrisiko komplett beim Lieferanten, spricht man von Contracting. Der Contractor installiert und betreibt die gesamte Anlage auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Zusätzliches Wartungspersonal des Unternehmens, bei dem das Licht installiert wurde, ist nicht erforderlich. Es zahlt nur die vereinbarte Contracting-Rate, auf die auch Umsatzsteuer anfällt.